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Satzung des MGV 1912 Neuenkirchen e.V.   

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederhauptversammlung

vom 30. Januar 2015

 

 

§ 1 Name – Sitz

 

Der Verein führt den Namen MGV 1912 Neuenkirchen mit dem Zusatz: eingetragener Verein (e.V.). Er wurde 1912 gegründet und ist ein Männerchor. Der Sitz des Vereins ist Neuenkirchen.

Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Männergesangverein will:

 

  • die Pflege und Ausbreitung des Chorgesanges und der Chormusik fördern,
  • die Verbundenheit zwischen Bevölkerung und Männergesangverein pflegen und vertiefen,
  • das Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb des MGV stärken und pflegen

Zur Durchführung seiner Ziele hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt seine sonstigen chorischen Auftritte in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Die Tätigkeit des MGV ist gemeinnützig; sie dient ausschließlich den im § 2 aufgeführten Zwecken. Der MGV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

Dem MGV zur Verfügung stehende Mittel oder etwaige Überschüsse aus Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.

Vereinsangehörige dürfen weder Gewinnanteile noch Zuschüsse erhalten, die außerhalb der in der Satzung festgelegten Zwecke liegen.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (§ 16). Beschlüsse hierüber dürfen erst nach entsprechender Zustimmung des Finanzamtes gefasst werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

  • aktiven (singenden) Mitgliedern,
  • passiven Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern

Passive Mitglieder unterstützen die Vereinsinteressen, ohne selbst mitzusingen.

 

Ehrenmitglied kann ein aktiver Sänger werden, der sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf der Mitgliederhauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

Mitglied des MGV Neuenkirchen kann jeder werden, der sich zu den Zielen des Chores bekennt und seine Bestrebungen unterstützt.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Die Höhe der Beiträge für aktive und passive Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der erschienenden Mitglieder festgesetzt.

 

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse des MGV zu betätigen, jederzeit für dessen Ziele einzutreten und den von den Organen des Vereins gefassten Beschlüssen und den Bestimmungen dieser Satzung nachzukommen.

 

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden die Vereinssatzungen und die Vorschriften des Vereinsrechtes nach den §§ 21 - 79 BGB verbindlich anerkannt.

 

Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederhauptversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten (§ 5).

 

Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig an den Chorproben teil und unterstützen die Unternehmungen und Veranstaltungen des Chores nach besten Kräften.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

 

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die rückständigen Beiträge sind aber zu begleichen.

 

Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Chorprobe wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Mahnung als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betreffende Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge. Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.

 

Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

 

Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederhauptversammlung des Chores zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederhauptversammlung ist endgültig und bindend.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des MGV sind:

 

  • die Mitgliederhauptversammlung
  • die Mitgliederversammlungen und
  • der Vereinsvorstand

 

§ 9 Mitgliederhauptversammlung

 

Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Organ. Sie findet jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederhauptversammlung durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung hat zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

 

Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich und begründet dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.

 

Die Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.

 

Über vorliegende Anträge und Beschlüsse wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Besonderte Regelungen gelten für die §§ 5 und 16.

 

Wahlen erfolgen durch Akklamation. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

 

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:

 

  • Eröffnung und Begrüßung der Mitglieder,
  • Genehmigung der Tagesordnung,
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und Bericht der Kassenprüfer
  • Aussprache zu Pos. 3,
  • Wahl des Versammlungsleiters,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Neuwahlen (mit der Wahl des Vorsitzenden endet die Tätigkeit des Versammlungsleiters),
  • Erledigung der gestellten Anträge
  • Verschiedenes

Die Mitgliederhauptversammlung wählt jedes Jahr einen der zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

 

Nach Anhörung der Kassenprüfer stellt der Versammlungsleiter den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

Über die Mitgliederhauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterzeichnet wird.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen sind außerordentliche Versammlungen. Sie können neben der Mitgliederhauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand oder auf Antrag von Mitgliedern einberufen werden. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen, wenn mindestens 5 Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Durchführung einer solchen Versammlung verlangen.

 

Im Bedarfsfall ist die Chorprobe eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

Für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt sinngemäß § 9 mit Ausnahme der Ladungsfrist. Über alle Versammlungen sind durch den Geschäftsführer Niederschriften zu fertigen.

 

 

§ 11 Vorstand

 

Zur Führung der Vereinsgeschäfte und Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wird ein Vorstand gewählt. Dieser besteht aus:

 

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Geschäftsführer,

dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart,

dem Notenwart, dem stellvertretenden Notenwart sowie aus

den bis zu vier Beisitzern.

 

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemeinsam durch zwei dieser Mitglieder vertreten.

 

Im Vorstand soll nach Möglichkeit jede Stimme vertreten sein.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederhauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so übernimmt –auf Beschluss des Gesamtvorstandes- eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

 

Der geschäftsführende Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen maximal bis zur Höhe des Umlaufvermögens des Vereins eingehen (kumulativ).

 

Zur Befriedigung bzw. Abwehr eventueller außerrechtsgeschäftlicher Ansprüche gegen den Verein schließt der geschäftsführende Vorstand eine ausreichende Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung ab.

 

 

§ 12 Chorleitung

 

Der/ die musikalische Leiter/in  des Chores wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Die Chorleitung ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme sowie für jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Näheres regelt der schriftlich auszufertigende Chorleitervertrag.

 

 

§ 13 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§   14  Bundesorganisationen

 

Der MGV ist Mitglied des ChorVerbandes NRW (Duisburg) und dieser Mitglied des Deutschen Chorverbandes (Berlin). Der MGV ist zugleich Mitglied des Sängerkreises Nordwestfalen (Steinfurt).

 

§   15  Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederhauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen werden.

 

Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Vor Beschlussfassung über die Verwendung des Vereins Vermögens ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

 

§ 16  Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederhauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 17  Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung ist in der Mitgliederhauptversammlung vom 30.01.2015 beschlossen worden. Sie ist sofort in Kraft getreten. Die bisherige Satzung vom 30.01.1987 i.d.F. vom  07.05.2014 hat damit die Gültigkeit verloren.